{"id":192,"date":"2022-11-15T01:50:05","date_gmt":"2022-11-15T00:50:05","guid":{"rendered":"https:\/\/alumni-hsaka.net\/?page_id=192"},"modified":"2022-11-15T01:50:06","modified_gmt":"2022-11-15T00:50:06","slug":"satzung-explicit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/alumni-hsaka.net\/?page_id=192","title":{"rendered":"Satzung (explicit)"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Alumni- und F\u00f6rderverein der Hessischen Sch\u00fclerakademien e.V.<br>Satzung<\/h2>\n\n\n\n<p><br><strong>\u00a7 1 \u2014 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eAlumni- und F\u00f6rderverein der Hessischen Sch\u00fclerakademien\u201c. Er soll<br>in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen \u201eAlumni- und F\u00f6rderverein der<br>Hessischen Sch\u00fclerakademien e.V.\u201c f\u00fchren.<br>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.<br>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n\n\n\n<p><br><strong>\u00a7 2 \u2014 Zweck, Aufgaben, Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins<\/strong><br>(1) Der Verein \u201eAlumni- und F\u00f6rdererverein der Hessischen Sch\u00fclerakademien\u201c verfolgt ausschlie\u00dflich<br>und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der<br>Abgabenordnung (AO).<br>(2) Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschlie\u00dflich der<br>Studentenhilfe (\u00a752 II Nr.7 AO).<br>(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle F\u00f6rderung der Hessischen<br>Sch\u00fclerakademien. Dies umfasst u.a. die Unterst\u00fctzung von Veranstaltungen (Tagungen, Vortr\u00e4ge,<br>Exkursionen) und Kontaktpflege zu ehemaligen Teilnehmern und Mitarbeitern. Der Verein tritt hierzu<br>mittelbar im Sinne des \u00a758 Nr. 1 AO in Zusammenarbeit mit Burg F\u00fcrsteneck \u2013 Akademie f\u00fcr<br>berufliche und musisch-kulturelle Weiterbildung auf.<br>(4) Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es<br>durch Beitr\u00e4ge, Spenden oder die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen, die geeignet sind dem<br>gef\u00f6rderten Zweck zu dienen.<br>(5) Grundlage f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Vereins ist die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland<br>verankerte freiheitlich-demokratische Grundordnung. Er erf\u00fcllt seine Aufgabe \u00fcberparteilich und<br>\u00fcberkonfessionell. Die Angebote richten sich zu gleichen Teilen an weibliche und m\u00e4nnliche junge<br>Menschen.<br>(6) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel<br>des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br>Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des<br>Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 \u2014 Erwerb, Verlust und Arten der Mitgliedschaft<\/strong><br>(1) Mitglied k\u00f6nnen alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen werden. Mit ihrem Beitritt erkennen<br>sie diese Satzung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.<br>(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Schriftform beim gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand zu beantragen.<br>Dieser entscheidet \u00fcber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags<br>muss gegen\u00fcber dem Antragsteller nicht begr\u00fcndet werden; eine Anfechtung gegen\u00fcber der<br>Mitgliederversammlung ist nicht m\u00f6glich. Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung des<br>Annahmebeschlusses in Textform wirksam (Aufnahme).<br>(3) Der Verein besteht aus ordentlichen, f\u00f6rdernden und Ehrenmitgliedern.<br>a) Ordentliches Mitglied kann jede nat\u00fcrliche Person werden.<br>b) F\u00f6rdermitglied kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden, die den Verein auf<br>Dauer finanziell, organisatorisch oder durch Sachspenden unterst\u00fctzt.<br>c) Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste um den<br>Verein hervorgetan hat. Die Ernennung geschieht auf Vorschlag des Vorstands durch<br>Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der<br>Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind stets von allen Mitgliedsbeitr\u00e4gen befreit.(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Erl\u00f6schen der K\u00f6rperschaft, Austritt oder<br>Ausschluss.<br>a) Der Austritt ist in Schriftform gegen\u00fcber dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand zu erkl\u00e4ren.<br>Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt<br>werden.<br>b) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands durch Beschluss der<br>Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das<br>Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise gesch\u00e4digt hat oder<br>mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist und trotz<br>schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie<br>Androhung des Ausschlusses die r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes<br>gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach \u00a7 4 Nr. 3 in Verzug ger\u00e4t. Dem Mitglied ist<br>Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gr\u00fcnden des Ausschlusses<br>Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen<br>vorher mitzuteilen.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 \u2014 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br>(1) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv im Verein mitzuarbeiten und an gemeinsamen Veranstaltungen<br>teilzunehmen.<br>(2) Jedes Mitglied kann vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses durch den Vorstand an dessen<br>Sitzungen teilnehmen. Rederecht kann auf Antrag gew\u00e4hrt werden.<br>(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen H\u00f6he von der<br>Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins f\u00fcr die Allgemeinheit<br>angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss<br>einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und<br>wird am 31. Januar eines Jahres f\u00e4llig.<br>(4) Mitglieder haben daf\u00fcr zu sorgen, dass der Verein stets ihre aktuellen Kontaktdaten besitzt. Eine<br>\u00c4nderung jeglicher hinterlegter pers\u00f6nlicher Kontaktdaten ist dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand<br>mitzuteilen.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 \u2014 Organe des Vereins<\/strong><br>Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung (siehe \u00a7 6), der Vorstand (siehe \u00a7 7) und die<br>Kassenpr\u00fcfer (siehe \u00a7 9). Die Kassenpr\u00fcfer stellen jeweils ein Einzelorgan dar.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 \u2014 Mitgliederversammlung<\/strong><br>(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt Richtlinien f\u00fcr seine<br>T\u00e4tigkeit vor und behandelt grunds\u00e4tzliche Fragen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere<br>zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:<br>a) \u00c4nderungen der Satzung,<br>b) die Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<br>c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Beirats sowie der Ausschluss von<br>Mitgliedern aus dem Verein,<br>d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenpr\u00fcfer,<br>e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,<br>f) Beschluss \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins,<br>g) die Verabschiedung der Finanzordnung.<br>(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. F\u00f6rder- und Ehrenmitglieder nehmen nur<br>beratend an der Mitgliederversammlung teil. G\u00e4sten kann auf Antrag Rederecht einger\u00e4umt werden.(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal j\u00e4hrlich statt. Die Einladung hat durch den<br>gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand vier Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu<br>erfolgen.<br>(4) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand<br>einzuberufen, wenn dieses ein Viertel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Vorstands<br>verlangt. Die Ladungsfrist betr\u00e4gt zwei Wochen. Die Ladungsfrist zu einer au\u00dferordentlichen<br>Mitgliederversammlung kann in dringenden F\u00e4llen auf eine Woche verk\u00fcrzt werden. Die Gr\u00fcnde der<br>Verk\u00fcrzung sind in der Einladung zu nennen.<br>(5) Mitgliederversammlungen sind beschlussf\u00e4hig, wenn die Einladung satzungsgem\u00e4\u00df erfolgt ist. Die<br>Mitgliederversammlung beschlie\u00dft in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der<br>abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden auf<br>Wunsch eines Mitglieds geheim statt.<br>(6) \u00dcber die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das vom Protokollf\u00fchrer und von<br>einem Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen<br>ordentlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zug\u00e4nglich zu machen. Weiterhin ist es auf der<br>n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 \u2014 Vorstand<\/strong><br>(1) Der Vorstand besteht aus drei oder vier Mitgliedern des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands und bis zu<br>f\u00fcnf Mitgliedern des erweiterten Vorstands.<br>(2) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins gem\u00e4\u00df den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung.<br>Ihm obliegen die F\u00fchrung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.<br>(3) Den Vorstand im Sinne des \u00a726 BGB bilden die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands. Der<br>Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes rechtsgesch\u00e4ftlich<br>vertreten. Aus ihrer Mitte w\u00e4hlen sie einen Finanzvorstand und einen stellvertretenden<br>Finanzvorstand. Falls erforderlich, kann aus der Mitte des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands ferner ein<br>Vorstandssprecher gew\u00e4hlt werden.<br>(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr den Zeitraum von einem Gesch\u00e4ftsjahr<br>gew\u00e4hlt. Die Vereinigung mehrerer Vorstands\u00e4mter in einer Person ist unzul\u00e4ssig.<br>Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.<br>a) W\u00e4hlbar sind alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihr Einverst\u00e4ndnis zur<br>Kandidatur auf der Mitgliederversammlung erkl\u00e4rt haben. Bei Abwesenheit ist eine<br>schriftliche Erkl\u00e4rung erforderlich.<br>b) Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der g\u00fcltigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.<br>Enthaltungen sind hierbei nicht mit einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat eine solche<br>Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der h\u00f6chsten Stimmzahl eine Stichwahl<br>statt. Gew\u00e4hlt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt.<br>(5) Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann unbesetzte Posten bis zur Maximalzahl des<br>Gesamtvorstands kooptieren. Die Amtszeit eines kooptierten Vorstandsmitglieds endet mit Beginn<br>der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied nicht durch die Mitgliederversammlung<br>best\u00e4tigt wird.<br>(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des<br>gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten<br>werden. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden<br>Vorstands anwesend sind. Ferner kann der Vorstand eine Sitzung auch bei nicht erfolgter Einladung<br>er\u00f6ffnen, soweit alle seine Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die<br>Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Die Beschl\u00fcsse des Vorstandes sind zeitnah zu<br>protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftf\u00fchrer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden<br>Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Diese Regelungen gelten entsprechend f\u00fcr Sitzungen des<br>gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands.(7) Die Haftung des Vorstands ist auf das Vereinsverm\u00f6gen begrenzt. An die Mitglieder des Vorstands<br>d\u00fcrfen keine unangemessen hohen Aufwandsentsch\u00e4digungen geleistet werden. Auslagen im<br>Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet.<br>(8) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden<br>stimmberechtigten Mitglieder ein Vorstandsmitglied von seinem Amt abw\u00e4hlen. Der Antrag muss den<br>stimmberechtigten Mitgliedern bis sp\u00e4testens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung<br>zugeleitet werden und von mindestens f\u00fcnf Mitgliedern gestellt werden.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 \u2014 Beirat<\/strong><br>(1) Der Beirat umfasst Pers\u00f6nlichkeiten des \u00f6ffentlichen Lebens sowie Vertreter von Organisationen,<br>die \u00e4hnliche Ziele wie der Verein verfolgen.<br>(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstands von der<br>Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten<br>Mitglieder ernannt.<br>(3) Die Beiratsmitglieder sollen die Arbeit des Vereins ihren M\u00f6glichkeiten gem\u00e4\u00df f\u00f6rdern und<br>unterst\u00fctzen.<br>(4) Abberufungen aus dem Beirat k\u00f6nnen nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von<br>zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen werden. Der Antrag<br>muss schriftlich im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.<br>\u00a7 9 \u2014 Buchf\u00fchrung und Kassenpr\u00fcfung<br>(1) \u00dcber alle Finanzbewegungen hat der Finanzvorstand Buch zu f\u00fchren.<br>(2) Ist der Finanzvorstand verhindert, wird er durch den stellvertretenden Finanzvorstand vertreten.<br>(3) Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt einen oder zwei Kassenpr\u00fcfer f\u00fcr die Dauer von einem Jahr, die<br>berechtigt sind, die Kasse und B\u00fccher des Vereins jederzeit einzusehen und zu pr\u00fcfen.<br>(4) Die \u00dcberpr\u00fcfung erfolgt mindestens j\u00e4hrlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes<br>durch die Kassenpr\u00fcfer.<br>(5) N\u00e4heres regelt die Finanzordnung.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 \u2014 Satzungs\u00e4nderungen<\/strong><br>(1) \u00c4nderungen der Satzung mit Ausnahme des \u00a72 k\u00f6nnen nur von der Mitgliederversammlung mit<br>einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<br>(2) \u00c4nderungen des \u00a72 dieser Satzung ben\u00f6tigen eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden<br>stimmberechtigten Mitglieder.<br>(3) Die beantragten \u00c4nderungen m\u00fcssen schriftlich im Wortlaut und unter der Nennung der<br>betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 \u2014 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><br>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher<br>einberufenen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der<br>anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Verk\u00fcrzung dieser<br>Einladungsfrist ist unzul\u00e4ssig.<br>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des<br>Vereins an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte<br>K\u00f6rperschaft zwecks Verwendung zur F\u00f6rderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung<br>einschlie\u00dflich der Studentenhilfe.<br><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 \u2014 Inkrafttreten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Vorstehende Satzung wurde am 19. M\u00e4rz 2016 errichtet. Sie tritt gem\u00e4\u00df \u00a771 BGB mit ihrer Eintragung<br>in das Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alumni- und F\u00f6rderverein der Hessischen Sch\u00fclerakademien e.V.Satzung \u00a7 1 \u2014 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eAlumni- und F\u00f6rderverein der Hessischen Sch\u00fclerakademien\u201c. 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