Alumni- und Förderverein der Hessischen Schülerakademien e.V.
Satzung


§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Alumni- und Förderverein der Hessischen Schülerakademien“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Alumni- und Förderverein der
Hessischen Schülerakademien e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein „Alumni- und Fördererverein der Hessischen Schülerakademien“ verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe (§52 II Nr.7 AO).
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle Förderung der Hessischen
Schülerakademien. Dies umfasst u.a. die Unterstützung von Veranstaltungen (Tagungen, Vorträge,
Exkursionen) und Kontaktpflege zu ehemaligen Teilnehmern und Mitarbeitern. Der Verein tritt hierzu
mittelbar im Sinne des §58 Nr. 1 AO in Zusammenarbeit mit Burg Fürsteneck – Akademie für
berufliche und musisch-kulturelle Weiterbildung auf.
(4) Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es
durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind dem
geförderten Zweck zu dienen.
(5) Grundlage für die Tätigkeit des Vereins ist die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
verankerte freiheitlich-demokratische Grundordnung. Er erfüllt seine Aufgabe überparteilich und
überkonfessionell. Die Angebote richten sich zu gleichen Teilen an weibliche und männliche junge
Menschen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 — Erwerb, Verlust und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Mit ihrem Beitritt erkennen
sie diese Satzung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Schriftform beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.
Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags
muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden; eine Anfechtung gegenüber der
Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung des
Annahmebeschlusses in Textform wirksam (Aufnahme).
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
b) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein auf
Dauer finanziell, organisatorisch oder durch Sachspenden unterstützt.
c) Als Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste um den
Verein hervorgetan hat. Die Ernennung geschieht auf Vorschlag des Vorstands durch
Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind stets von allen Mitgliedsbeiträgen befreit.(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Erlöschen der Körperschaft, Austritt oder
Ausschluss.
a) Der Austritt ist in Schriftform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden.
b) Ein Mitglied kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das
Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie
Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Entsprechendes
gilt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag nach § 4 Nr. 3 in Verzug gerät. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen
vorher mitzuteilen.

§ 4 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv im Verein mitzuarbeiten und an gemeinsamen Veranstaltungen
teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied kann vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses durch den Vorstand an dessen
Sitzungen teilnehmen. Rederecht kann auf Antrag gewährt werden.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit
angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss
einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und
wird am 31. Januar eines Jahres fällig.
(4) Mitglieder haben dafür zu sorgen, dass der Verein stets ihre aktuellen Kontaktdaten besitzt. Eine
Änderung jeglicher hinterlegter persönlicher Kontaktdaten ist dem geschäftsführenden Vorstand
mitzuteilen.

§ 5 — Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung (siehe § 6), der Vorstand (siehe § 7) und die
Kassenprüfer (siehe § 9). Die Kassenprüfer stellen jeweils ein Einzelorgan dar.

§ 6 — Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gibt Richtlinien für seine
Tätigkeit vor und behandelt grundsätzliche Fragen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Mitgliedern des Beirats sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) Beschluss über die Auflösung des Vereins,
g) die Verabschiedung der Finanzordnung.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Förder- und Ehrenmitglieder nehmen nur
beratend an der Mitgliederversammlung teil. Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hat durch den
geschäftsführenden Vorstand vier Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom geschäftsführenden Vorstand
einzuberufen, wenn dieses ein Viertel der Mitglieder oder die einfache Mehrheit des Vorstands
verlangt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Die Gründe der
Verkürzung sind in der Einladung zu nennen.
(5) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Die
Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden auf
Wunsch eines Mitglieds geheim statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und von
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen
ordentlichen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich zu machen. Weiterhin ist es auf der
nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 — Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei oder vier Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und bis zu
fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstands.
(2) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Ihm obliegen die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.
(3) Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der
Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes rechtsgeschäftlich
vertreten. Aus ihrer Mitte wählen sie einen Finanzvorstand und einen stellvertretenden
Finanzvorstand. Falls erforderlich, kann aus der Mitte des geschäftsführenden Vorstands ferner ein
Vorstandssprecher gewählt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von einem Geschäftsjahr
gewählt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
a) Wählbar sind alle stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die ihr Einverständnis zur
Kandidatur auf der Mitgliederversammlung erklärt haben. Bei Abwesenheit ist eine
schriftliche Erklärung erforderlich.
b) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Enthaltungen sind hierbei nicht mit einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat eine solche
Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann unbesetzte Posten bis zur Maximalzahl des
Gesamtvorstands kooptieren. Die Amtszeit eines kooptierten Vorstandsmitglieds endet mit Beginn
der nächsten Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied nicht durch die Mitgliederversammlung
bestätigt wird.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands anwesend sind. Ferner kann der Vorstand eine Sitzung auch bei nicht erfolgter Einladung
eröffnen, soweit alle seine Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu
protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden
Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstands.(7) Die Haftung des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen begrenzt. An die Mitglieder des Vorstands
dürfen keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Auslagen im
Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet.
(8) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ein Vorstandsmitglied von seinem Amt abwählen. Der Antrag muss den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
zugeleitet werden und von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden.

§ 8 — Beirat
(1) Der Beirat umfasst Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Vertreter von Organisationen,
die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ernannt.
(3) Die Beiratsmitglieder sollen die Arbeit des Vereins ihren Möglichkeiten gemäß fördern und
unterstützen.
(4) Abberufungen aus dem Beirat können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen werden. Der Antrag
muss schriftlich im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 9 — Buchführung und Kassenprüfung
(1) Über alle Finanzbewegungen hat der Finanzvorstand Buch zu führen.
(2) Ist der Finanzvorstand verhindert, wird er durch den stellvertretenden Finanzvorstand vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr, die
berechtigt sind, die Kasse und Bücher des Vereins jederzeit einzusehen und zu prüfen.
(4) Die Überprüfung erfolgt mindestens jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
durch die Kassenprüfer.
(5) Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 10 — Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung mit Ausnahme des §2 können nur von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen des §2 dieser Satzung benötigen eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die beantragten Änderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter der Nennung der
betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 11 — Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Verkürzung dieser
Einladungsfrist ist unzulässig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe.

§ 12 — Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 19. März 2016 errichtet. Sie tritt gemäß §71 BGB mit ihrer Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.